Satzung des Evangelischen Schulvereins Brandenburg an der Havel (34.0 KB)

Satzung des Evangelischen Schulvereins
Brandenburg an der Havel e.V.

Vom 10. März 1999 (in der von der Mitgliederversammlung
am 05.12.06 beschlossenen veränderten Fassung)


§ 1 (1) Der Verein führt den Namen "Evangelischer Schulverein Brandenburg an der Havel e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Brandenburg an der Havel.
(3) Der Verein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein des bürgerlichen Rechts. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Pflege einer christlich orientierten Schulbildung von Kindern. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Unterstützung der Evangelischen Grundschule Brandenburg an der Havel, des Evangelischen Gymnasiums am Dom zu Brandenburg sowie des Hortes der Domgemeinde Brandenburg erfüllt.

§ 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhälnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 (1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Satzung oder Verfassung dazu geeignet erscheint, den Zweck des Vereins zu befördern, kann Mitglied werden. Der Verein strebt an, dass insbesondere die Eltern der die Schulen und den Hort besuchenden Kinder Mitglieder der Vereins werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod der natürlichen Person oder der Auflösung der juristischen Person,
b) durch die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand,
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Evangelische Kirchenkreis Brandenburg kann nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu benennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

§ 6 Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.


§ 7 (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 7 Personen. Der Evangelische Kirchenkreis Brandenburg ist geborenes Mitglied des Vorstands, er bestimmt eine natürliche Person, die ihn im Vorstand vertritt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten.
(2) Die wählbaren Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie sollen Glieder der christlichen Kirche sein.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand kann für die Abwicklung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer bestellen oder berufen. § 7 (1) bleibt davon unberührt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 8 (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Vorstands oder, im Verhinderungsfall, von ihrer / seinem Stellvertreterin / Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Vorstands oder deren Vertreterin / dessen Vertreter leitet die Sitzung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und der Rechnungslegung von dem Vorstand und die Entlastung des Vorstands,
b) alle 2 Jahre Wahl der wählbaren Mitglieder des Vorstands,
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung,
d) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Das Stimmrecht ist, mit Ausnahme der Stimmrechte der juristischen Personen, nicht übertragbar.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse nach § 8 (2) d bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In der versandten Tagesordnung ist auf die anstehende Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung besonders hinzuweisen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, von dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.

§ 9 Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Pflicht der Zahlung entbinden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung kann zwei Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Die Rechnungsprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Der Mitgliederversammlung ist schriftlich Bescheid zu geben.

§ 11 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den steuerbegünstigten Evangelischen Kirchenkreis Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwenden muß. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.